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Rentner können keine Spenden absetzten

Ja, das kann tatsächlich passieren. Wenn ein Ruheständler beispielsweise den größten Teil seines Berufslebens selbstständig war und daher nur geringe Renteneinkünfte hat, kann es schwierig werden, großzügige Spenden abzusetzen insbesondere wenn sich das Alterseinkommen überwiegend aus Kapitalerträgen speist.

Der Grund dafür ist, dass Kapitaleinkünfte aus privaten Vermögen steuerlich gesehen einem Sondersystem unterliegen: der Abgeltungsteuer. Seit dem Jahr 2009 behalten die Banken gut 25 Prozent zuzüglich Soli und eventuell Kirchensteuer ein, sobald der Sparerpauschbetrag von 801 Euro überschritten ist.

Weil diese Einheitssteuer abgeltend wirkt, fallen entsprechende Kapitalerträge in aller Regel komplett aus der Einkommensteuererklärung heraus, und das sonst übliche System greift nicht mehr. Daher können bei Zinsgewinnen oder Dividenden, die der Abgeltungsteuer unterliegen, keine Sonderausgaben wie etwa Spenden mehr abgezogen werden.

Generell dürfen Privatleute ihre Spenden an gemeinnützige Organisationen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ihrer Einkünfte geltend machen. Seit Jahresanfang gelten bis zu einem Betrag von 200 Euro sogar vereinfachte Nachweispflichten: Buchungsbeleg genügt. Nur für höhere Summen ist eine Spendenbescheinigung erforderlich.

Alles in allem ist das Spezialsystem Abgeltungsteuer für viele Steuerzahler eine recht günstige Sache. Weil es parallel neben der Einkommensteuer läuft, wirkt es sich allerdings nachteilig für Spender aus, deren Einnahmen sich vorwiegend aus Kapitalerträgen speisen.

„Die Abgeltungsteuer bleibt stets gefangen in einem eigenen Topf“, bestätigt Isabel Klocke, Abteilungsleiterin Steuerrecht beim Bund der Steuerzahler. Sprich: Nach dem 25-Prozent-Abzug hat sich die Sache aus Sicht des Finanzamts erledigt, die Kapitaleinkünfte tauchen in der Steuererklärung generell nicht mehr auf— und mindern damit die Basis für Abzüge wie außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben wie Spenden. So regelt es das Einkommensteuergesetz (S 2, Absatz 5b).

Auch Werbungskosten, die im Zusammenhang mit privaten Kapitalanlagen anfallen, werden übrigens durch die Abgeltungsteuer nicht mehr berücksichtigt.

Eine Ausnahme von der Regel gibt es — wie meistens – allerdings doch: Wer sich mit der Abgeltungsteuer schlechter stellt, etwa weil sein Steuersatz unterhalb 25 Prozent liegt, kann beim Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen – und sich auf diese Weise der regulären Besteuerung unterwerfen. Dann sind auch Spenden wieder abzugsfähig. Allerdings greift die Günstigerprüfung nur bei sehr geringen Einkünften von deutlich unter 20 000 Euro. Insofern ist dieser Fall wirklich selten.

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