Mitteldeutsches Journal

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Politik

Weg mit dem Landes-Antidiskriminierungsgesetz (LADG)

Was soll der Schwachsinn mit dem neuen Berliner Landes-Antidiskriminierungsgesetz, das u.a. Klagen gegen die Polizei oder auch öffentlich-rechtliche Institutionen und Einrichtungen erleichtern soll? Nämlich dann, wenn irgendeine Person als Minderheit oder ein Straftäter/in einer anderen Rasse oder Hautfarbe behauptet, von Polizisten diskriminiert worden zu sein. Das ist völlig absurd, wenn deutsche Polizeibeamte beweisen müssen, dass sie nicht diskriminiert haben und Personen sich jetzt hinter ihrer Hautfarbe, Religion oder Rasse verstecken können, um eventuell eine begangene Straftat zu verdecken, oder sich so der Strafverfolgung zu entziehen. Somit würde das Gesetz denjenigen Tür und Tor öffnen, die bewusst diese Umstände nutzen würden, um ihre Strafverfolgung oder sogar Verurteilung zu erschweren. Der Innenminister Horst Seehofer jedenfalls steht voll hinter seinen (bayerischen) Beamten und droht damit, dass er zu Einsätzen in der Hauptstadt keine Polizisten mehr abstellen würde, solange das Gesetz in Kraft wäre. Verstehen kann man diese Haltung, denn beispielsweise bei großen Demonstrationen werden Beamte aus verschiedenen Bundesländern zusammengezogen und könnten dabei, wie es die Vergangenheit oft genug gezeigt hat, mit den Demonstranten aneinandergeraten, die dann ihrerseits, wenn sie beispielsweise einer ethischen Minderheit angehören, gegen den Polizeieinsatz klagen. Völlig absurd.

Die deutsche Polizei muss das Recht haben, entsprechend ihrer Weisung und zum Schutz von Personen und Gegenständen oder Einrichtungen – um nur einige Beispiele zu nennen – sich gegen  Straftäter durchzusetzen, auch mit Gewalt. Dabei darf es keine Rolle spielen, ob der oder die Gegenüber einer sogenannten Minderheit angehören, sondern hier sollte zugrunde gelegt werden, ob der Einsatz berechtigt und angeordnet war, zum Beispiel wenn Gefahr in Verzug ist, oder ob die Wahl der angewendeten Mittel (Härte des Einsatzes) angemessen oder übertrieben war. Das wäre ein Grund, um einen Polizeieinsatz zu kritisieren und zu hinterfragen.

Das neue Gesetz will unzählige Merkmale vor Diskriminierung schützen, wie es heißt, im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns, so dass es am Ende schwierig sein wird, überhaupt noch eine Grundlage zu finden, die nicht unter den Schutz des Gesetzes fällt und damit unzählige Gerichtsverfahren notwendig machen wird, um den/die Diskriminierten zu schützen bzw. diesem ein Vergehen vorzuwerfen. Denn jeder würde mit Hilfe des Gesetzes versuchen, sich hinter den Merkmalen der Diskriminierung zu verstecken. Dazu zählen die Merkmale des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, einer antisemitischen Zuschreibung, der Sprache, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der sexuellen Identität, der geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status.

Wann liegt eine Diskriminierung vor?

Das Gesetz sagt, dass eine „unmittelbare Diskriminierung“ vorliegt, wenn eine Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund eines der im LADG genannten Merkmale eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, ohne dass diese gerechtfertigt ist.  Davon unterschieden wird noch die mittelbare Diskriminierung, die dann vorliegt, wenn augenscheinlich neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren eine bestimmte Personengruppe typischerweise besonders benachteiligen, aufgrund eines der im LADG genannten Merkmale, ohne verhältnismäßig zu sein.           Wenn dieses Gesetz wirklich zur Anwendung kommt, dann besteht Gefahr, dass eine Klagewelle losbricht, die niemand sich wünschen kann, sind doch Berlins Gerichte seit Jahren total überlastet und das gesamte Justizsystem am Rande seiner Kapazitäten angelangt.

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